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   BVerwG, 27.02.1959 - I C 122.58   

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https://dejure.org/1959,2546
BVerwG, 27.02.1959 - I C 122.58 (https://dejure.org/1959,2546)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1959 - I C 122.58 (https://dejure.org/1959,2546)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1959 - I C 122.58 (https://dejure.org/1959,2546)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Wertes des Streitgegestandes durch das Berufungsgericht - Bestimmung des Streitwertes im Fall der Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis - Voraussetzungen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) - Erledigung der Hauptsache wegen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1959 - I C 122.58
    Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG war das Begehren des Klägers, wie sich aus der Entscheidung des Senats vom 22. November 1956 und nunmehr auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (NJW 1958 S. 1035) ergibt, von Anfang an gerechtfertigt.
  • BVerwG, 22.11.1956 - I C 221.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1959 - I C 122.58
    Es hält die in dem hier in Betracht könnenden Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz damals geltende gesetzliche Regelung, nach der die Erteilung der Konzession im Ermessen der Behörde stand und der einzelne Bewerber keinen Rechtsanspruch auf ihre Erteilung hatte, unter Anwendung der vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 22. November 1956 (BVerwGE 4, 167) entwickelten Grundsätze wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 12 des Grundgesetzes für nichtig.
  • BVerwG, 22.10.1956 - V B 56.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1959 - I C 122.58
    Mag auch für den Streitwert grundsätzlich das Interesse des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits maßgebend sein (Beschluß des V. Senats vom 22. Oktober 1956 - BVerwG V B 56.55 -) und mag dieses Interesse auch vermögensrechtlicher Natur sein, so kann für die Berechnungsgrundlage doch nicht der vom Kläger nach den mutmaßlichen Jahresumsätzen aufgeschlüsselte Reingewinn der maßgebende Faktor sein.
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